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Image Die Zulässigkeit von Bitcoin im Islam

Die Zulässigkeit von Bitcoin im Islam

Timer13 Min. Lesezeit

Die Frage, ob Bitcoin nach islamischem Recht, der Scharia, halal (erlaubt) oder haram (verboten) ist, sorgt unter muslimischen Gelehrten und Gemeinschaften immer wieder für Diskussionen. In der Scharia werden insbesondere ethische Finanzen, Transparenz und die Vermeidung von riba (Zinsen), gharar (übermäßige Ungewissheit) und maysir (Glücksspiel) vorgeschrieben. Deshalb geht es in der Debatte zur Zulässigkeit von Bitcoin um die Frage, ob er als dezentralisiertes Geld oder Währung, die sowohl digital als auch immateriell ist und deren Wert erheblich schwanken kann, gilt (oder nicht). Aufgrund dessen fällt die Rechtsauffassung zu diesem Thema mitunter sehr unterschiedlich aus.

 Einige Gelehrte, wie Scheich Abdullah bin Sulaiman al-Manea, argumentieren, dass er halal ist, und vergleichen ihn aufgrund seiner Knappheit und seines Nutzens als Wertaufbewahrungsmittel und zinsfreies Tauschmittel mit Gold. Andere, wie z. B. Mufti Taqi Usmani, halten ihn für haram und begründen dies mit seiner Volatilität, dem spekulativen Handel und dem Fehlen eines intrinsischen Wertes oder der Unterstützung durch eine zentrale Autorität, was ihn mit Glücksspiel vergleichbar macht.

Da fast ein Viertel der Weltbevölkerung muslimisch ist, ist diese Debatte für die weitere globale Akzeptanz von Bitcoin von entscheidender Bedeutung. Um zu einer soliden Rechtsgrundlage in dieser Angelegenheit zu gelangen, müssen der innovative Charakter und die einzigartige Struktur von Bitcoin unter Berücksichtigung der traditionellen islamischen Finanzethik analysiert werden – eine äußerst komplexe Aufgabe, die bisher zu vielen verschiedenen Interpretationen geführt hat, da die Gelehrten seine praktischen und theologischen Implikationen im Kontext der alten Schriften abwägen müssen.

Bei CoinShares haben wir ein zunehmendes Interesse an dieser Debatte bei unseren Kunden festgestellt, sowohl im Nahen Osten als auch im europäischen Privatbankensektor, der Kunden aus dem Nahen Osten bedient. Angesichts der jüngsten Allokation in Bitcoin-ETFs durch den Staatsfonds der Vereinigten Arabischen Emirate Mubadala (440 Mio. USD) scheint es uns angebracht, einen Beitrag zu diesem Thema zu verfassen, in dem die verfügbaren Erkenntnisse in einem einzigen Artikel zusammengefasst und diskutiert werden.

Es gibt drei Quellen, die zum Verständnis der Regeln, Definitionen und Terminologien der Scharia herangezogen werden

Mufti Muhammad Abu-Bakar erklärt, dass sich die Scharia bei der Erstellung von Fatwas auf drei Hauptbereiche des Wissens und Verständnisses stützt. Als erste Quelle dient die direkte Offenbarung von Allah, die im Korantext oder in den Hadithen (Aufzeichnungen über das vorbildliche Verhalten des letzten Propheten Mohammed) kodifiziert ist. Die zweite Quelle ist die arabische Sprache, ihre Semantik und die Grenzen ihrer Definitionen. Die dritte Quelle ist ʿUrf, was sich auf das Gewohnheitsrecht unter der ummah, der Gemeinschaft der Muslime, bezieht.

Diese Bereiche sind nicht gleichwertig, und das Wissen aus der Offenbarung überwiegt natürlich die Überlegungen, die sich aus Sprache oder Bräuchen ergeben. Zusammengenommen haben diese drei Quellen und die darauf basierenden Rechtsauslegungen, die über mehrere hundert Jahre gesammelt wurden, einen umfangreichen Bestand an islamischen Präzedenzfällen geschaffen, der stark der Rechtspraxis im Westen ähnelt.

Im islamischen Finanzwesen sind Dinge von Natur aus zulässig

Um unseren Lesern – von denen wir annehmen, dass sie bisher wenig mit dem Thema vertraut sind – ein so umfassendes Verständnis von der Scharia zu geben, wie wir uns selbst in der Lage sehen, bieten zu können, beginnen wir mit den philosophischen Grundlagen des islamischen Finanzrechts.

Die islamische Finanzrechtsprechung (fiqh al-muamalat) regelt wirtschaftliche Transaktionen im Rahmen der Scharia und zielt darauf ab, Gerechtigkeit, Gleichheit und ethisches Verhalten zu fördern. Im islamischen Finanzwesen gilt als allgemeiner Grundsatz des Fiqh, dass alles als zulässig (mubah) gilt, es sei denn, es gibt ausdrückliche Beweise aus dem Koran, den Hadithen oder dem Konsensus der islamischen Rechtsgelehrten (ijma), die es verbieten. Dieses Konzept, bekannt als al-asl fi al-ashya’ al-ibaha („Dinge sind von Natur aus zulässig“), gilt für weltliche Transaktionen (muamalat) wie Handel, Verträge und Finanzgeschäfte, sofern sie nicht gegen die Scharia verstoßen.

Mit anderen Worten: Die Beweislast liegt bei demjenigen, der die Unzulässigkeit geltend macht. Darüber hinaus ist die logische Kohärenz eine strikte Notwendigkeit, und Beweise für die Unzulässigkeit können nicht logisch inkohärent mit Gegenbeweisen sein. Laut der Fatwa über Bitcoin (und dessen Währung) von Mu'aawiyah Tucker gilt:

„Diesem Grundsatz ohne stichhaltige und aussagekräftige Beweise zu widersprechen, ist eine schwerwiegendere Angelegenheit als das Festhalten an diesem Grundsatz in Unwissenheit über die richtigen Aspekte des Verbots.“

So gelten beispielsweise ein neues Finanzinstrument wie Bitcoin und ein neues Geld wie Bitcoin zunächst als zulässig, es sei denn, es ist eindeutig erwiesen, dass sie den Regeln der Scharia widersprechen.

Die wichtigsten Verbotsgrundsätze umfassen Wucher, übermäßige Ungewissheit, Glücksspiel und fehlende Risiko- und Gewinnbeteiligung

Zu den wichtigsten Verbotsgrundsätzen der Scharia gehören das Verbot von riba (wörtlich Übermaß, aber gemeinhin als Wucher oder Zinsen verstanden), das ausbeuterische Gewinne aus Kreditvergaben untersagt, und gharar (übermäßige Unsicherheit), das Verträge mit unklaren Bedingungen oder unangemessenen Risiken verbietet. Maysir (Glücksspiel) ist ebenfalls verboten, da spekulative Aktivitäten ohne produktiven Zweck abgelehnt werden. Die Transaktionen müssen mit Vermögenswerten unterlegt und an einen materiellen Wert wie Waren oder Dienstleistungen gebunden sein und eine Risikoteilung zwischen den Parteien fördern, wie dies bei den Modellen der Mudarabah (Gewinnbeteiligung) und Musharakah (Partnerschaft) der Fall ist.

Die Zirkulation von Reichtum wird durch die Zakat (obligatorische Wohltätigkeit) gefördert, während das Anhäufen von Vermögen missbilligt wird. Diese Regeln, die sich aus dem Koran, den Hadithen und der aktuellen, kontinuierlichen wissenschaftlichen Entwicklung und dem Konsensus ableiten, zielen darauf ab, das Finanzwesen mit moralischen Zielen in Einklang zu bringen und ein System zu fördern, das dem sozialen Wohlergehen Vorrang gibt und Ausbeutung verbietet.

Meinungsverschiedenheiten zur Zulässigkeit beruhen oft auf unterschiedlichen Auslegungen von zentralen Fragestellungen und Definitionen

Als Nicht-Wissenschaftler möchten wir bei der Wiedergabe unserer Erkenntnisse zu diesem Thema äußerst umsichtig vorgehen. Wir sind uns unseres begrenzten Hintergrundwissens zu diesem Thema bewusst und bitten daher alle Experten um Nachsicht, dass wir uns in unserer Darstellungsweise zurückhalten.

Außerdem möchten wir klarstellen, dass es in diesem Artikel nur um die Zulässigkeit des Kaufs, Verkaufs und der Abwicklung von Transaktionen mit Spot-Bitcoin geht – nicht um Derivate jeglicher Art, da diese eine separate Analyse erfordern.

Ohne zu sehr ins Detail des fiqh al-muamalat gehen zu wollen, gibt es eine Reihe von Schlüsselfragen und Definitionen, von denen die verschiedenen Rechtsauslegungen abhängen:

  1. Ob Bitcoin māl ist (ein Vermögenswert, Reichtum – und als Unterfrage, ob er materiell oder immateriell ist)

  2. Ob Bitcoin eine Währung/Geld ist – und als Unterfrage, ob Bitcoin einen intrinsischen Wert hat

  3. Ob Bitcoin übermäßig unsicher ist oder Glücksspiel ähnelt

  4. Ob Bitcoin sündhaftes Verhalten wie Kriminalität begünstigt

Kurz gesagt, wenn eindeutig nachgewiesen wird, dass Bitcoin Punkt 3 oder 4 erfüllt, wäre er haram. Wenn er andererseits die Definitionen von māl oder Währung/Geld erfüllt, wäre dies ein starkes Argument dafür, dass nicht ausreichend bewiesen wurde, dass Bitcoin haram ist – dann wäre er standardmäßig halal.

Die Meinungsverschiedenheiten lassen sich in der folgenden Tabelle zusammenfassen, wobei die Hauptprobleme hervorgehoben und einige Beispielargumente dafür und dagegen aufgeführt werden:

Is Bitcoin halal or haram?

Ohne zu irgendeinem dieser Punkte Stellung zu nehmen, stellen wir einige Quellen und Zitate zur Verfügung, um unseren Lesern eine Hilfestellung für ihre eigene Interpretation oder Ansicht darüber zu geben, welche Fatwas sie für richtig halten.

1. In seinem Bericht von 2018, in dem er Bitcoin aus der Perspektive der Scharia analysiert, erklärt Mufti Muhammad Abu-Bakar:

„In der Scharia ist die grundlegende Voraussetzung für einen Gegenwert oder eine Gegenleistung, dass diese/r den Status von māl, also Eigentum, hat.“

Er führt weiter aus, dass die beiden entscheidenden Merkmale von māl darin bestehen, ob etwas begehrenswert ist und ob es von einer Person auf eine andere übertragen werden kann. Mit anderen Worten: alle Dinge, die man besitzen kann und die wertvoll sind.

Wenn das Argument lautet, dass geistiges Eigentum materiell ist, weil es „verschriftlicht“ wurde, dann lautet das Gegenargument, dass auch Bitcoin verschriftlicht ist. In diesem Sinne ist ein Bitcoin genauso materiell wie jede Sache, die digital als elektronischer Eintrag in den Computerspeicher geschrieben wird. Diese Ansicht wird von Shaykh Taqi Usmani unterstützt, der meint, dass, sobald immaterielle Dinge wie Rechte und Vorteile nach dem Brauch wertvoll werden, māl werden.

2. Zur Frage des Status als Geld erklärt Mufti Faraz Adam:

„Das entscheidende Merkmal von Geld im Islam ist, dass es nichts anderes als ein Tauschmittel ist. Es ist einzig und allein das und dient zu nichts anderem. Es ist keine Ware zum Tauschen oder Vermieten. Es ist kein Vermögenswert wie andere Vermögenswerte und auch keine Dienstleistung wie andere Dienstleistungen.“

In dieser Definition stützt er sich auf die alten Schriften von Imam Ibn al-Qayyim und Imam al-Ghazali, die besagen, dass Geld nicht seiner selbst willen begehrt wird, sondern lediglich ein Mittel zum Erwerb aller anderen Güter ist. Al-Ghazali erklärt weiter:

„Es ist an sich wertvoll, aber nicht um seiner selbst begehrenswert.“

Daraus wird ersichtlich, dass einige Gelehrte darauf bestehen, dass Geld einen Wert an sich haben muss, einen intrinsischen Wert. Das Problem ist jedoch, dass der intrinsische Wert nicht genau definiert wird. Wir haben dieses Thema in der Vergangenheit schon oft besprochen, und zumindest für mich ist der intrinsische Wert kein sinnvolles Konzept – ich bin der Meinung, dass Wert völlig subjektiv ist.

In jedem Fall sollte intrinsischer Wert nicht davon abhängen, ob eine Sache materiell ist, weil viele immaterielle Güter offensichtlich wertvoll sind, bspw. geistiges Eigentum. Hier verweisen wir auf die vorstehende Diskussion hinsichtlich der potenziellen Immaterialität von Vermögenswerten.

Ob etwas Geld oder eine Währung ist, hängt nach Ansicht des islamischen Finanzwesens stark davon ab, ob es als Tauschmittel verwendet wird – was als wesentliche Definitionsfunktion gilt –, allerdings argumentieren einige Gelehrte auch, dass es als Wertaufbewahrungsmittel und Rechnungseinheit verwendet werden muss. Im ersten und zweiten Sinne ist Bitcoin eindeutig Geld, da viele Menschen ihn für den Handel mit anderen Waren und Dienstleistungen sowie als Wertaufbewahrungsmittel verwenden. Es gibt zwar weniger Menschen, die Bitcoin zur Bepreisung von Dingen verwenden, allerdings liegt die Zahl der (wenn auch wenigen) Produkte, die in Bitcoin bepreist werden, eindeutig nicht bei Null.

3. Schauen wir uns an, was über die übermäßige Unsicherheit von Bitcoin gesagt wurde. Viele Fatwas, die Bitcoin für unzulässig erklären, stützen sich stark auf diese Auslegung. Dass der Wert von Bitcoin schwankt – manchmal sogar sehr schnell –, erfordert keinen Nachweis, da dies allgemein bekannt ist. Soweit wir das beurteilen können, ist die Frage, ob die Unsicherheit übermäßig groß ist, in diesem Fall recht subjektiv, da in diesem Punkt weitgehend Uneinigkeit herrscht.

Das stärkste Argument, das in dieser Debatte vorgebracht wird, ist, dass die Preisvolatilität eines Objekts außerhalb des Objekts selbst liegt, sodass schwer argumentiert werden kann, dass etwas von Natur aus volatil ist, es sei denn, es ist ausdrücklich so konzipiert – und Bitcoin ist nicht dazu konzipiert, übermäßig volatil zu sein. Und da der Preis aller Dinge letztlich das Ergebnis von Angebot und Nachfrage ist, muss die Frage, ob etwas im Vergleich zu anderen Dingen übermäßig volatil ist, letztlich mithilfe des ʿUrf oder der Gewohnheit bestimmt werden. Die Volatilität von Bitcoin liegt derzeit in der Größenordnung einiger der größten Aktien der Welt, von denen keine als haram gilt, weshalb es widersprüchlich erscheint, Bitcoin wegen übermäßiger Volatilität herauszugreifen. In diesem Sinne können wir nicht konsequent behaupten, dass Bitcoin aufgrund seiner Volatilität mit Glücksspiel vergleichbar ist, ohne gleichzeitig zu behaupten, dass auch Gold, Silber oder Aktien wie Tesla oder Nvidia mit Glücksspiel zu vergleichen sind.

4. Schließlich kommen wir zu der Frage, ob Bitcoin Kriminalität begünstigt. Auch hier gibt es viel Spielraum für subjektive Interpretationsansätze. Da theoretisch gesehen alles zum Begehen von Straftaten verwendet werden kann, hängt die Interpretation, ob Bitcoin Kriminalität begünstigt, davon ab, wie der Interpret den überwiegenden Verwendungszweck von Bitcoin sieht. Dieser Auffassung sind gleich mehrere Gelehrte, darunter Shaykh Shawki Allam und Mufti Taqi Usmani sowie das türkische Präsidium für Religionsangelegenheiten. Viele stützen sich auf die Tatsache, dass Bitcoin nicht von legitimen Einrichtungen als offizielles Tauschmittel zugelassen ist.

Viele andere Interpreten vertreten jedoch den Standpunkt, dass Bitcoin nichts Inhärentes anhaftet, das Kriminalität begünstigen würde. Jeder kann sich dazu entschließen, ihn für kriminelle Zwecke zu nutzen, aber auch das Gegenteil ist der Fall. Mehrere Wissenschaftler sind sich auch darin einig, dass Geld weitgehend eine konventionelle Frage ist und daher keine Unterstützung von Behörden benötigt, um als Tauschmittel verwendet werden zu können. Wir betonen nochmals, dass es auch hier viel Interpretationsspielraum gibt. Niemand kann bestreiten, dass eine Vielzahl von (Millionen) Menschen Bitcoin als Tauschmittel verwendet. Ob dies in einer Welt mit 8 Milliarden Menschen als „weitverbreitete Nutzung“ gilt, ist jedoch Auslegungssache.

Interpretationen tendieren zu größerer Akzeptanz

Auch wenn innerhalb der muslimischen Gelehrtengemeinschaft immer noch Meinungsverschiedenheiten zu dieser Thematik bestehen, geht der Trend in Richtung einer größeren Akzeptanz. Viele der bedeutendsten Fatwas gegen die Zulässigkeit von Bitcoin sind mittlerweile mehr als 5–7 Jahre alt und wurden zu einer Zeit erlassen, in der das allgemeine Wissen zur Funktionsweise von Bitcoin noch nicht so ausgeprägt war wie heute.

Unseres Erachtens ist es nur eine Frage der Zeit, bis die Gemeinschaft zu einem Konsens gelangt – und wenn der derzeitige Trend andauert, halten wir es für wahrscheinlich, dass dieser Konsens am Ende auf die Zulässigkeit entfällt. Wir empfinden die neueren Urteile als zunehmend beeindruckend in Bezug auf die Kenntnis des Protokolls und des Netzwerks. Außerdem schwächt die zunehmende Nutzung und öffentliche Bekanntheit von Bitcoin die Behauptung, dass es hauptsächlich für sündhaftes Verhalten genutzt werde.

Bis jedoch ein Konsens erreicht ist, möchten wir interessierte Leser ermutigen, sich die verschiedenen Urteile im Detail anzusehen und sich im Rahmen ihrer eigenen Überzeugungen und Kenntnisse eine eigene Meinung zu bilden. Nachstehend führen wir eine Fülle von Quellen und Meta-Quellen an und freuen uns über Kommentare und Erläuterungen von Lesern, die über mehr Wissen zu diesem Thema verfügen als wir.

Geschrieben von
Christopher Bendiksen
Veröffentlicht am30 Apr 2025

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